Auszug aus früheren Online-Unterlagen der TU München - Lehrstuhl für Baurealisierung und Bauinformatik
(inhaltlich identisch - Font und Hintergrundfarbe angepasst).
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Abstandsflächen – Systematik

bri_4_a4_v03_abb08_1.gif   Art. 6 (1) 1 Vor den Außenwänden von Gebäuden sind Abstandsflächen von oberirdischen baulichen Anlagen freizuhalten.

AUSNAHMEN
Art. 6 (8) In den Abstandsflächen sind untergeordnete oder unbedeutende bauliche Anlagen zulässig.

Art. 7 (2) 2 Gebäude mit einer Traufhöhe von nicht mehr als 5 m für die örtliche Versorgung mit Elektrizität, Wärme, Glas und Wasser, Gewächshäuser für den Erwerbsgartenbau und Gärfutterbehälter für die Landwirtschaft sind in den Abstandsflächen und ohne eigene Abstandflächen zulässig.

bri_4_a4_v03_abb08_2.gif   Art. 6 (1) 2 Vor Außenwänden an Grundstücksgrenzen ist keine Abstandsfläche erforderlich, wenn nach planungrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muß oder gebaut werden darf.

bri_4_a4_v03_abb08_3.gif   Art. 6 (2) 1 Die Abstandsflächen müssen, soweite sie sich nicht auf Nachbargrundstücke erstrecken dürfen, auf dem Grundstück selbst liegen
bri_4_a4_v03_abb08_4.gif   AUSNAHME
Art. 6 (7) In die Abstandsfläche werden abweichend von Absatz (2) öffentliche Verkehrs-, Grün- und öffentliche Wasserflächen zur Hälfte angerechnet.

bri_4_a4_v03_abb08_5.gif   Art. 6 (2) 2 Die Abstandsflächen dürfen sich nicht überdecken; das gilt nicht für Außenwände, die in einem Winkel von mehr als 75 Grad zueinander stehen.

Abstandsflächen – Vorsprünge, vortretende Bauteile

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geneigtes Dach:
h bis Schnittpunkt Wand / Dachhautoberkante

bri_4_a4_v03_abb09_2.gif   flaches Dach:
h von natürlicher oder festgelegte Geländeoberfläche bis Oberkante Wand
bri_4_a4_v03_abb09_3.gif   Art. 6 (7) Vor die Außenwand vortretende Bauteile wie Pfeiler, Gesimse, Dachvorsprünge, Blumenfenster, Hauseingangstreppen und deren Überdachungen und Erker, Balkone bleiben außer Betracht, wenn sie untergeordnet sind, nicht mehr als 1.5m vortreten und von den Grundstücksgrenzen mindestens 2.0m entfernt bleiben.

Abstandsflächen – Wandhöhen, traufseitige Flächen

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Art. 6 (3) 1 Die Tiefe der Abstandflächen bemißt sich nach der Wandhöhe; sie wird senkrecht zur Wand gemessen.

Art. 6 (3) 2 Als Wandhöhe gilt das Maß von der natürlichen oder festgelegten Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluß der Wand

BEACHTE:

  • Tiefe der Abstandsfläche vor Wänden bei Dachneigung kleiner als 45° Höhe des Daches ist zur Wandhöhe nicht hinzuzurechnen
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  • Tiefe der Abstandfläche vor Wänden bie Dachneigung größer als 45° bis max. 75°: Höhe des Daches ist zu 1/3 zur Wandhöhe hinzu zurechnen
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  •  Tiefe der Abstandsfläche vor Wänden bei Dachneigung größer als 75° Höhe des Daches ist zur Wandhöhe voll hinzuzurechenen.

Abstandsflächen – Wandhöhen, giebelseitige Flächen

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Die Höhe von Giebelflächen im Bereich des Daches ist

  •  bei einer DN < 75° nur zu einem Drittel,
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  • bei einer Dachneigung > 75° voll anzurechnen.

Abstandsflächen – 16m Privileg

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Art. 6 (5) 1 Vor zwei Außenwänden von nicht mehr als 16 m Länge genügt als Tiefe der Abstandsfläche die Hälfte der erforderlichen Tiefe, mindestens jedoch 3 m, das gilt nicht in Industriegebieten.

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Beispiel:

  • Außenwand maximal 16 m, Dachneigung < 75°
  • Wahlmöglichkeit für zwei Außenwände
  • Giebelwand Dachneigung bis 75° mit 1/3 anzurechnen

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 Art. 6 (5) 2 Wird ein Gebäude mit einer Außenwand an eine Grundstücksgrenze gebaut, gilt Satz 1 nur noch für eine Außenwand; wird ein Gebäude mit zwei Außenwänden an Grundstücksgrenzen gebaut, so ist Satz 1 nicht anzuwenden; Grundstücksgrenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen und öffentlichen Wasserflächen bleiben hierbei unberücksichtigt.

  • 1 Außenwand an Grenze
  • 1 Wahlmöglichkeit
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  • 2 Außenwände an Grenze
  • keine Wahlmöglichkeit

Art. 6 (5) 3 Aneinandergebaute Gebäude sind wie ein Gebäude zu behandeln.
Öffentliche Verkehrs-, Grün-, oder Wasserfläche bleibt unberücksichtigt.

 
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