Auszug aus früheren Online-Unterlagen der TU München - Lehrstuhl für Baurealisierung und Bauinformatik
(inhaltlich identisch - Font und Hintergrundfarbe angepasst).
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Abstandsflächen – Systematik
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Art. 6 (1) 1 Vor den Außenwänden von Gebäuden sind Abstandsflächen von oberirdischen baulichen Anlagen freizuhalten.
AUSNAHMEN Art. 7 (2) 2 Gebäude mit einer Traufhöhe von nicht mehr als 5 m für die örtliche Versorgung mit Elektrizität, Wärme, Glas und Wasser, Gewächshäuser für den Erwerbsgartenbau und Gärfutterbehälter für die Landwirtschaft sind in den Abstandsflächen und ohne eigene Abstandflächen zulässig. |
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Art. 6 (1) 2 Vor Außenwänden an Grundstücksgrenzen ist keine Abstandsfläche erforderlich, wenn nach planungrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muß oder gebaut werden darf. |
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Art. 6 (2) 1 Die Abstandsflächen müssen, soweite sie sich nicht auf Nachbargrundstücke erstrecken dürfen, auf dem Grundstück selbst liegen |
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AUSNAHME Art. 6 (7) In die Abstandsfläche werden abweichend von Absatz (2) öffentliche Verkehrs-, Grün- und öffentliche Wasserflächen zur Hälfte angerechnet. |
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Art. 6 (2) 2 Die Abstandsflächen dürfen sich nicht überdecken; das gilt nicht für Außenwände, die in einem Winkel von mehr als 75 Grad zueinander stehen. |
Abstandsflächen – Vorsprünge, vortretende Bauteile
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geneigtes Dach: |
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flaches Dach: h von natürlicher oder festgelegte Geländeoberfläche bis Oberkante Wand |
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Art. 6 (7) Vor die Außenwand vortretende Bauteile wie Pfeiler, Gesimse, Dachvorsprünge, Blumenfenster, Hauseingangstreppen und deren Überdachungen und Erker, Balkone bleiben außer Betracht, wenn sie untergeordnet sind, nicht mehr als 1.5m vortreten und von den Grundstücksgrenzen mindestens 2.0m entfernt bleiben. |
Abstandsflächen – Wandhöhen, traufseitige Flächen
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Art. 6 (3) 1 Die Tiefe der Abstandflächen bemißt sich nach der Wandhöhe; sie wird senkrecht zur Wand gemessen.
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Abstandsflächen – Wandhöhen, giebelseitige Flächen
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Die Höhe von Giebelflächen im Bereich des Daches ist
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Abstandsflächen – 16m Privileg
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Art. 6 (5) 1 Vor zwei Außenwänden von nicht mehr als 16 m Länge genügt als Tiefe der Abstandsfläche die Hälfte der erforderlichen Tiefe, mindestens jedoch 3 m, das gilt nicht in Industriegebieten. |
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Beispiel:
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Art. 6 (5) 2 Wird ein Gebäude mit einer Außenwand an eine Grundstücksgrenze gebaut, gilt Satz 1 nur noch für eine Außenwand; wird ein Gebäude mit zwei Außenwänden an Grundstücksgrenzen gebaut, so ist Satz 1 nicht anzuwenden; Grundstücksgrenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen und öffentlichen Wasserflächen bleiben hierbei unberücksichtigt.
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Art. 6 (5) 3 Aneinandergebaute Gebäude sind wie ein Gebäude zu behandeln. |















