Grundlegendes
Der Auftragnehmer (Bauunternehmen) verpflichtet sich zur Ausführung der vertraglich vereinbarten Leistung und der Auftraggeber (Bauherr) zur vertraglich vereinbarten Vergütung (Bezahlung). Juristisch gesehen ist ein Bauvertrag ein Werkvertrag nach BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Nur wenn grundsätzlich im Vertrag die VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen) als Grundlage vereinbart ist, handelt es sich um einen VOB-Vertrag.Gewährleistung
Jede ausführende Firma muß für ihre Leistungen eine Gewährleistung übernehmen. Der Gewährleistungszeitraum beträgt je nach abgeschlossenem Vertrag 2 Jahre (nach VOB) oder fünf Jahre (nach BGB). Innerhalb dieses Zeitraums müssen Mängel und Mangelfolgeschäden von der ausführenden Firma auf ihre Kosten behoben werden. Der Bauherr kann für diesen Zeitraum - wenn es vertraglich vereinbart ist - bis zu fünf Prozent der Schlußrechnungssumme als Sicherheit einbehalten. Dieser Einbehalt muß verzinst werden. In der Praxis kann es bei mehreren ausführenden Firmen allerdings manchmal strittig sein, welcher Firma der Schaden zuzuordnen ist.Unterschiede zwischen Werkvertrag und VOB-Vertrag
| Gesetzliche Grundlage | Form | Frist der Gewährleistung |
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| Werkvertrag | Bestimmungen des BGB Auch in mündlicher Form möglich (auf Grund rechtlicher Unsicherheiten für beide Vertragspartner jedoch nicht empfehlenswert). Auch hier gelten grundsätzlich die Bestimmungen des BGB. |
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| VOB-Vertrag | Bestimmung der VOB und der vertraglich festgelegten Bestandteile Nur in schriftlicher Form möglich, denn der Bezug auf VOB muss vertraglich geregelt sein. |
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