Abnahme von Bauleistungen von Unternehmen

Nach Fertigstellung einer Bauleistung durch ein Unternehmen (z.B. Zimmererarbeiten) erfolgt die Abnahme durch den Bauherrn (Auftraggeber) oder dessen Vertreter (Architekt).
Mit der Abnahme erfolgt die Anerkennung der Leistung des Unternehmers durch den Auftraggeber. Dabei muss die Leistung bis auf unwesentliche Mängel (bedeutungslose Mängel) fertiggestellt sein.

Eine Bauwerksbegehung mit dem Architekten ist für den Bauherren in jedem Fall empfehlenswert. Hier wird ein Mängelprotokoll aufgenommen, das von beiden Seiten unterschrieben wird.
Diese Anerkennung kann durch den Auftraggeber ausdrücklich erklärt werden, sie kann sich aber auch durch schlüssiges Handeln als sogenannte stillschweigende Abnahme erfolgen (siehe Abnahmearten: Stillschweigende Abnahme, Förmliche Abnahme, Fiktive Abnahme, Teilabnahme).

Abnahmearten nach VOB

  • Ausdrückliche Abnahme (auch erklärte Abnahme)
    Abnahme nach mündlicher oder schriftlicher Aufforderung des Auftragnehmers (Bauunternehmer) innerhalb einer Frist von 12 Tagen. Bedingung ist hierbei die Fertigstellung der Bauleistung.
  • Förmliche Abnahme
    Abnahme unter Anwesenheit von Auftragnehmer und Auftraggeber (Bauherr) oder dessen Vertreter (Architekt). Nach Aufforderung hat die Abnahme ebenfalls innerhalb einer Frist von 12 Tagen zu erfolgen. Die förmliche Abnahme kann als einzige Abnahmeart bereits im Bauwerksvertrag vereinbart werden, hier ist im Gegensatz zu allen anderen Abnahmearten der Termin für die Abnahme exakt festlegbar ( = Beginn der Gewährleistungsfrist).
  • Konkludente Abnahme (Stillschweigende Abnahme)
    Die stillschweigende Abnahme erfolgt durch ein schlüssiges Handeln durch den Auftraggeber (Bauherr) falls dieser bereits die Schlussrechnung (oder Teilschlussrechnung für eine Teilleistung) bereits vor einer Abnahme beglichen hat, oder bei Nutzung des Bauwerks oder der Leistung durch den Auftraggeber.
    Würde ein Bauherr das von einem Bauträger gebaute Wohnhaus beziehen, bevor es zu einer förmlichen oder ausdrücklichen Abnahme der Bauleistungen gekommen ist, gelten die Bauleistungen als abgenommen.
  • Fiktive Abnahme
    Fiktiv abgenommen gilt eine Bauleistung dann, wenn trotz schriftlicher Mitteilung des Auftragnehmers an den Auftraggeber (Bauherr), dass nunmehr die Leistungen fertiggestellt und eine Abnahme möglich wäre, die Frist von 12 Werktagen überschritten wurden. Diese Frist gilt ebenso, falls nach Zugang der Schlussrechnung an den Auftraggeber (Bauherrn) noch keine Abnahme erfolgt ist.
    Nimmt der Auftraggeber die Leistung in Nutzung (z.B. durch Bezug eines Einfamilienhauses) so gilt nach einer Frist, ohne erfolgter Abnahme, von 6 Tagen die Leistung als abgenommen.

Rechtsfolgen der Abnahme einer Bauleistung

Die Rechtsfolgen der Abnahme einer Bauleistung sind bedeutsam:
  • Anspruch auf Vergütung
    Nach erfolgter Abnahme hat der Bauunternehmer Anrecht auf Vergütung seiner Leistung.
    - Bei BGB-Vertrag: Vergütungsanspruch wird unmittelbar fällig
    - Bei VOB-Vertrag: Vergütungsanspruch erst nach Stellung einer prüfbaren Schlussrechnung
  • Gewährleistung statt Erfüllung
    Mängel der Leistung, die dem Auftraggeber bereits vor erfolgter Abnahme bereits bekannt waren, können nur noch geltend gemacht werden, wenn dies ausdrücklich zuvor (Bauvertrag) festgelegt worden ist. Es entfallen nunmehr die Pflichten des Unternehmens mangelhafte Leistungen gegen mangelfreie zu ersetzen. Dem Auftraggeber bleibt nur noch der Gewährleistungsanspruch auf Nachbesserung, Minderung (Wandelung) oder Schadenersatz bei mangelhaften Leistungen durch den Unternehmer.
  • Beweislastumkehr
    Die Beweislast liegt nach erfolgter Abnahme nun beim Auftraggeber, der beweisen muss, dass Mängel in der Leistung des Unternehmers vorliegen.
  • Gefahrenübergang
    Nach erfolgter Abnahme ist der Auftraggeber für etwaige Schäden an der ausgeführten Leistung selbst verantwortlich. Z.B. Kratzer in Fensterprofilen nach Abnahme: Vor Abnahme ist der Unternehmer, der die Fenster geliefert und montiert hat für den Schutz seiner "Leistung" verantwortlich.
  • Verlust des Anspruchs auf Vertragsstrafe
    Der Anspruch auf Vertragsstrafe geht mit der Abnahme einer Bauleistung verloren, falls nichts Gegenteiliges (z.B. als Vermerk im Abnahmeprotokoll) vereinbart worden ist.
Seit der Novelle der Bayerischen Bauordnung 1994 wurde den Bauherren bis auf Sonderbauten (z.B. Krankenhäuser) die Verantwortung für die Einhaltung dieser Rechtsnormen größtenteils übertragen. Der Bauherr kann sich zur Bewältigung der Aufgaben einen qualifizierten Planer z.B. Architekten als Fachmann zur Seite nehmen.
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